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2 Grundsätze |
(1) |
Die Aufmachung der zu
stempelnden Belege darf dem Ansehen und der der Neutralität der Deutschen
Post AG nicht schaden bzw. entgegen stehen. Ferner darf sie nicht gegen
gesetzliche/ behördliche Bestimmungen verstoßen. Die Belege
müssen sich in Gestaltung und Aufmachung zur Stempelung eignen; die
Bearbeitung muss hygienisch zumutbar sein. Offizielle Label der Deutschen Post
AG dürfen nicht verändert werden. |
(2) |
Bei der Erfüllung
der Aufträge steht ausdrücklich die philatelistische Bearbeitung
von durch Sammler unmittelbar eingereichten Stempelungswünschen im
Vordergrund. Die Stempelung von Unterlagen (insbesondere derer mit
kommerziellem Hintergrund) als Produktionsschritt ist nicht Aufgabeninhalt der
stempelführenden Stellen. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten sowie die
Rückgabe zu kundenseitig festgelegten Terminen kann nicht
gewährleistet werden. |
(3) |
Voraussetzungen für
"echt laufende Sendungen" gemäß Abschnitt 1, Absatz
(3):
3.1 |
Auf der gesamten Aufschriftseite dürfen
keinerlei Postwertzeichen bzw. entsprechende Eindrucke oder
Freimachungsvermerke anderer Beförderungsunternehmen /-verwaltungen
vorhanden sein. |
3.2 |
Es dürfen weder bereits gestempelte noch
überlappend aufgeklebte Postwertzeichen / Postwertzeicheneindrucke oder
aus anderen Sendungen herausgeschnittene Postwertzeichen aufgebracht
sein. |
3.3 |
Die Beförderungsfrankatur muss in der
dafür vorgesehenen Freimachungszone platziert sein. Auf der Rückseite
der Sendung angebrachte Frankatur zählt nicht zur Freimachung.
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3.4 |
Bei der Zusatzleistung Einschreiben muss die
Freimachung vollständig sein. Ansonsten wird der Stempelungsauftrag nicht
durchgeführt; die Sendungen werden an den Auftraggeber zurück
gesendet. Die Einschreibsendung muss mit einer Absenderangabe versehen sein.
Auf der Aufschriftseite muss außerhalb der Anschriftenzone genügend
Platz für ein Einschreiblabel gelassen werden. |
3.5 |
Die Codierzone muss frei bleiben.
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3.6 |
Die Sendung muss auch in anderen Belangen den
AGB BRIEF NATIONAL und INTERNATIONAL entsprechen. So müssen u.a.
Standardbüchersendungen und Standardwarensendungen entsprechend und
auffällig gekennzeichnet werden. |
3.7 |
Bei echt laufenden Sendungen müssen
Orts- und Datumsangaben der ggf. gewünschten, unterschiedlichen Stempel
übereinstimmen. |
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(4) |
Die Auftragserteilung
erfolgt durch
4.1 |
unmittelbare Abgabe bei der
stempelführenden Stelle, |
4.2 |
Einlieferung der Briefe und Postkarten sowie
der schriftlichen Aufträge über für die betreffende
Veranstaltung gesondert aufgestellte Behältnisse, |
4.3 |
Übersendung mit schriftlichem Auftrag in
einer verschlossenen und freigemachten Sendung an die durch die DPPHIL bekannt
gegebene Stelle.
- Die Verwendung von
Postsache-Umschlägen /-Etiketten sowie die gemeinsame Versendung des
Stempelungsauftrages mit anderweitigem Schriftwechsel ist nicht
gestattet.
- Die Aufschriftseite des
schriftlichen Auftrags bzw. dessen Inhalt muss den Stempelungsauftrag und
dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben.
- Der schriftliche Auftrag
muss mit einer Absenderangabe versehen sein.
- Ist das
Beförderungsentgelt für die Übersendung der schriftlichen
Aufträge an die Stempelstelle nicht oder unvollständig entrichtet,
wird der Auftrag nicht ausgeführt.
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Hinweis:
Die Stellen, die die philatelistische Stempelungen durchführen, sind
ausdrücklich keine an die Stelle von Filialen tretenden
Ersatz-Einlieferungsstellen für Tages- / Geschäftspost.
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(5) |
Vorbereitende
Maßnahme durch den Kunden für die Rücksendung /
Weiterleitung:
Sollen Belege oder Sonstiges nach erfolgter Stempelung in einem Sammelumschlag
o.ä. weitergeleitet / zurückgesendet werden, ist vom
Auftraggeber
- jede, in diesen
Sammelumschlag aufzunehmende, echt laufende Sendung entsprechend den geltenden
Entgeltregelungen zu frankieren
- die passende Verpackung
(incl. Beanschriftung) zur Verfügung zu stellen,
- diese zur Vermeidung von
Nachentgelt entsprechend des gewählten Produktes vollständig
freizumachen (incl. Entgelt für evtl. gewünschte
Zusatzleistungen)
- und dem
ursprünglichen Auftrag beizulegen.
Ausnahme:
Aufgrund vorher zu treffenden Vereinbarungen (kein Automatismus!) können
die Veranstalter sowie zugelassene Initiatoren von Stempeln von dieser Regelung
ausgenommen werden. |
(6) |
Stempelung:
6.1 |
Ein Postwertzeichen darf nur mit einem
einzigen Stempelabdruck entwertet werden. |
6.2 |
Mit einem einzigen zur Entwertung gedachten
Stempelabdruck muss die Entwertung von Wertzeichen im Nennwert von mindestens
0,10 möglich sein.
Ausnahme: Ersttagsstempelung bei Postwertzeichen-Neuausgaben mit
Nennwerten unter 0,10 , Erstverwendungsstempelung bei selbstklebenden PWZ
mit einem Nennwert unter 0,10 sowie bei offiziell durch die DP
herausgegebenen, kompletten Automatenmarken-Sätzen. |
6.3 |
Auf Wunsch kann auf echt laufenden Sendungen
und Vorlagen der gleiche Stempelabdruck, der zur Postwertzeichenentwertung
verwendet wurde, als Blankostempel noch einmal zusätzlich angebracht
werden.
- Die Verwendung von
Postsache-Umschlägen /-Etiketten sowie die gemeinsame Versendung des
Stempelungsauftrages mit anderweitigem Schriftwechsel ist nicht
gestattet.
- Die Aufschriftseite des
schriftlichen Auftrags bzw. dessen Inhalt muss den Stempelungsauftrag und
dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben.
- Der schriftliche Auftrag
muss mit einer Absenderangabe versehen sein.
- Ist das
Beförderungsentgelt für die Übersendung der schriftlichen
Aufträge an die Stempelstelle nicht oder unvollständig entrichtet,
wird der Auftrag nicht ausgeführt.
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6.4 |
Wird die DPPHIL mit der philatelistischen
Stempelung von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht sie, dem Wunsch
des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr für einen einwandfreien
Stempelabdruck kann in solchen Fällen nicht übernommen werden. Die
DPPHIL leistet in diesem Fall keinen Schadensersatz. |
6.5 |
Zusammenhängende Streifen aus Rollen
dürfen maximal 10 PWz umfassen. |
6.6 |
Abdrucke der philatelistischen Stempel werden
auch noch in den auf deren Einsatztag folgenden 28 Tagen abgegeben, sofern der
Auftrag innerhalb dieser Zeit bei der stempelführenden Stelle
eingeht. |
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(7) |
Besonderheiten bei
Stempelserien:
Die DPPHIL gibt zu bestimmten Anlässen Stempelserien heraus und
kommuniziert diese auch als solche. Zudem gilt:
7.1 |
Die durch den Kunden vorbereiteten Vorlagen
müssen als Einheit erkennbar und in sich nicht trennbar sein.
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7.2 |
Die Stempelung erfolgt ausschließlich
bei der durch die DPPHIL festgelegten, stationären Stempelstelle nach
Maßgabe der Aussagen unter Absatz 2. |
7.3 |
Die Verwendung auf echt laufenden
Sendungen" kann u.a. nur unter Berücksichtigung der Aussagen unter
Ziff 3.7 erfolgen. |
7.4 |
Sollten Vorlagen bereits zum Datum des
frühesten Stempelmotivs herausgegeben werden, so müssen alle in
dieser Vorlage verwendeten Postwertzeichen zu diesem Datum gültig
sein. |
7.5 |
Die Bearbeitung einer Stempelserie bedarf der
rechtzeitigen und umfassenden Abstimmung mit der Stempelstelle. |
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(8) |
Besonderheiten bei Ersttagsstempeln und Erstverwendungsstempeln:
8.1 |
Abdrucke von Ersttagsstempeln werden nur auf die zu diesem Stempel gehörenden, originär durch den Bundesminister für Finanzen herausgegebenen, nass klebenden Postwertzeichen abgegeben.
- Bei echt laufenden Sendungen wird die u. U. nötige Ergänzungsfrankatur grundsätzlich mit dem Tagesstempel entwertet. Auf Kundenwunsch kann ein anderer bei der Stempelstelle vorliegender, philatelistischer Stempel verwendet werden, wenn er dem Ersttagsstempel in Datums- und Ortsangabe entspricht.
- Ersttagsstempelabdrucke werden nicht auf selbstklebenden Postwertzeichen, selbstklebenden PWz-Produkten oder Ganzsachen abgegeben.
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8.2 |
Abdrucke des Erstverwendungsstempels werden
nur auf die zu diesem Stempel gehörenden, selbstkle benden Postwertzeichen
/ Postwertzeichenprodukten sowie auf Ganzsachen abgegeben.
- Bei echt laufenden
Sendungen wird die u. U. nötige Ergänzungsfrankatur
grundsätzlich mit dem Tagesstempel entwertet. Auf Kundenwunsch kann ein
anderer, bei der Stempelstelle vorliegender, philatelistischer Stempel
verwendet werden, wenn er dem Erstverwendungsstempel in Datumsund Ortsangabe
entspricht.
- Erstverwendungsstempelabdrucke werden nicht
auf nass klebenden Postwertzeichen abgegeben.
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